BImSchG - mit und ohne Bürgerbeteiligung - Warum das ganze.
Hauptunterschied zwischen dem förmlichen (§10 BImSchG) und nichtförmlichen Verfahren
(§19 BImSchG)
ist das Stattfinden oder Nichtstattfinden der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Beim förmlichen Verfahren muss sie nach festen Regeln durchgeführt werden (deshalb
förmliches Genehmigungsverfahren).
Das muss bei einem Windpark von mehr als 20 WKAs durchgeführt werden.
Öffentliche Bekanntmachung:
Die Genehmigungsbehörde macht die Baumaßnahme im amtlichen Mitteilungsblatt
und in örtlichen Tageszeitungen (Anzeigenteil) und ggf. im Internet bekannt.
Der Bürger hat dann für Einwendungen 2 Wochen nach Auslegungsende Zeit,
persönlich Betroffenheit und Einwendungen schriftlich zu verfassen und bei
der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Hat der Bürger nach dieser Zeit keine Einwendungen geschrieben, kann er den
Klageweg dann nicht mehr beschreiben.
Siehe auch...
Präklusionsregelung.
Beim nichtförmlichen Verfahren findet alles
in 99% der Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das wird bei Windparks mit bis zu 20 WKAs
durchgeführt und die Genehmigung kann in drei Monaten erfolgen.
Hier hat der Bürger aber immer Zeit, Einwendungen zu schreiben und den Klageweg
zu beschreiten. Es gibt dort keine Einschränkungen in der Reaktionszeit.
Das förmlichen Verfahren(Präklusionsrecht) wird von den Windkraftprojektieren
bevorzugt, da sie innerhalb kürzester Zeit über Rechtsstreitigkeiten und Bedenken
informiert werden.